Synthax AGBs allgemein

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Synthax GmbH

1.    Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese sind auch unter www.synthax.de in speicherbarer und ausdruckbarer Form kostenlos abrufbar. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch den Verkäufer nicht Vertragsinhalt. Sie gelten nur im Falle der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

2.    Leistungsbeschreibung
Die im Angebot des Verkäufers beschriebenen Spezifikationen legen die Eigenschaften des Produkts abschließend fest, beinhalten die ausschließliche vertraglich vereinbarte Beschaffenheit für das Produkt und gelten nicht als Garantie der Beschaffenheit des Produktes oder als sonstige Garantie im Rechtssinne. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibungen ergänzenden oder verändernde Beschreibungen des Liefergegenstandes. Erklärungen des Verkäufers im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Verkäufers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich. Verkaufsangestellte des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Vor oder bei Vertragsschluß getroffene mündliche Vereinbarungen gelten nur im Falle der schriftlichen Niederlegung.

3.    Zustandekommen des Vertrags
Die Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend. Einem Vertragsschluß vorausgehende Bestellung des Käufers gilt als Angebot zum Vertragsschluß über die bestellten Waren. Der Kaufvertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Auslieferung des Kaufgegenstands und Rechnung zustande. Für Irrtümer, die durch eine mangelhafte Bestellung entstehen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

4.    Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel Nr. 13 unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

5.    Liefertermin
Geliefert wird an dem vom Verkäufer festgesetzten Liefertag an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift oder entsprechend der mit dem Kunden vereinbarten Lieferfrist. Für den Fall, daß keine Lieferfrist festgelegt wurde, gilt eine Lieferfrist von zwei Wochen ab Versand der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer als vereinbart. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

6.    Preise, Versendungskosten,
Die angegebenen Preise sind in EURO einschließlich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer angegeben. Die Preise beinhalten ohne schriftliche Vereinbarung kein gesondertes Zubehör sowie keine Aufrüstung, Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers, es sei denn sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.

7.    Zahlungsbedingungen, Verzug, Lagergeld
Die Ware ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel werden nicht akzeptiert. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, von Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9,5 Prozentpunkten und von Verbrauchern in Höhe von 6,5 Prozentpunkten jeweils über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben Basiszinssatz p. a. zu fordern. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, daß dem Verkäufer kein Schaden entstanden ist, der höher ist als 5 Prozentpunkte (Verbraucher) oder 8 Prozentpunkte (Unternehmer) jeweils über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben Basiszinssatz p. a.

Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, daß dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, daß ein höherer Schaden entstanden ist.

Bei Zahlungsverzug können weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht auch dann, wenn Umstände erkennbar werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die von ihm gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zu kennzeichnen, gesondert zu lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis dazu, daß die von dem Verkäufer mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Ware befindet, betreten und befahren dürfen. Alternativ zu den soeben beschrieben Rücktrittsrechten, kann der Verkäufer vom Käufer Sicherheit verlangen.

8.    Aufrechnung, Zurückbehaltung, Nacherfüllungsvorbehalt
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt ist.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum dem Wert der mit Mängeln behafteten Sache steht.

9.    Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte bzw. abgegebene Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer Eigentum des Verkäufers. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die dem Verkäufer auf Verlangen nach Wahl des Verkäufers freigeben wird soweit der Schätzwert der Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 50 % übersteigt. Ware, an der dem Verkäufer Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und die Vorbehaltsware gegen Schadensmöglichkeiten zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware (inkl. MwSt.) zuzüglich 50 % an den Verkäufer ab. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Bei einem Wegfall dieser Voraussetzungen ist der Käufer verpflichtet, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen sowie Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insb. Zahlungsverzug) kann der Verkäufer vom Käufer Sicherheit verlangen oder Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen und die Ware nach Androhung einer angemessenen Frist auf Kosten des Käufers verwerten oder vom Vertrag zurücktreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Der Käufer ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet und erklärt sein Einverständnis, daß die von dem Verkäufer zur Abholung der Ware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren dürfen, auf dem sich die Ware befindet.

Ergänzend gilt für Auslandsgeschäfte, daß der Verkäufer sich das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungsauslandes vorbehält. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer als ausdrücklich vereinbart. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehaltes andere Sicherungsrechte zuläßt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.

10.    Zwischenhändlerhaftung auf Schadensersatz
Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel Nr. 13 unberührt.

11.    Rügepflicht des Käufers
Der Käufer hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Rüge durch den Käufer.

12.    Mängelhaftung
Hat das Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in Nr. 2 vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, gilt das Produkt als mangelhaft. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Bei Qualitätsbeanstandungen hat der Käufer dem Verkäufer die Ware zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer prüft die Ware in seinem Labor. Sollte eine berechtigte und nicht nur unerhebliche Beanstandung vorliegen, ist die gesamte Menge der mangelhaften Ware an den Verkäufer zurückzusenden. Der Käufer hat dann Anspruch auf entsprechende Nachlieferung.

Für den Fall, daß auch die nachgelieferte Ware mangelhaft ist, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt. Bis zum Fehlschlagen der Nacherfüllung ist das Recht zum Rücktritt ausgeschlossen. Das Recht zur Minderung ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

Bei unberechtigten Beanstandungen übernimmt der Verkäufer keinerlei durch die Beanstandung dem Käufer entstandene Kosten und leistet auch sonst keinen Ersatz.

13.    Haftungsausschluß und Haftungsbegrenzung
Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liedergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liedergegenstandes übernommen hat. Gegenüber einem Unternehmer als Käufer ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

14.    Haftungsbegrenzung bei Lieferverzögerung
Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Lieferung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Gegenüber einem Unternehmer als Käufer ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

15.    Haftungsbegrenzung bei Unmöglichkeit
Der Verkäufer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Käufer Unternehmer, ist die Haftung des Verkäufers in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn kein der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

16.    Begrenzung der Rückgriffshaftung
Für Unternehmer als Käufer bestehen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

17.    Ausschluß des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verkäufer zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

18.    Verjährung
a.    Verjährung von Ansprüchen gegenüber Unternehmern:
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung von neuen Sachen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht im Fall des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Der im vorstehenden Satz 2 genannte Anspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von zwei Jahren. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, sind Ansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – unabhängig davon, ob sie mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gilt an Stelle der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist die gesetzliche Verjährungsfrist, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würde (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.

Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

b.    Verjährung von Ansprüchen gegenüber Verbrauchern:
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.

Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:

Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fristen die gesetzliche Verjährungsfrist, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würde (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.

Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

c.    Verjährung von Ansprüchen gegenüber Lieferanten der Synthax:
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der Synthax wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt zwei Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die längeren gesetzlichen Fristen sowie die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

19.    Datenschutz
Dem Käufer ist bekannt, daß der Verkäufer seine Daten zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer speichert und automatisch verarbeitet. Eine Weitergabe and Dritte erfolgt nicht.

20.    Lieferung durch Dritte
Der Verkäufer hat das Recht, den Käufer auch durch Rechtsnachfolger, Fusionsnachfolger und/oder sonstige berechtigte Dritte zu beliefern. Sollte der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch machen, ist der Käufer zur sofortigen Lösung vom Vertrag berechtigt, soweit die Rechtsausübung durch den Verkäufer eine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstellt.

21.    Batterieverordnung
Wir weisen darauf hin, daß der Käufer als Verbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und berechtigt ist, die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle des Verkäufers oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzugegeben. Eine Entsorgung im Hausmüll ist laut Batterieverordnung ausdrücklich verboten. Von uns erhaltene Batterien können nach Gebrauch bei uns unter der in Nr. 1 Abs. 1 dieser AGB angegebenen Adresse unentgeltlich zurückgeben oder ausreichend frankiert per Post an uns zurückgesendet werden. Batterien, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Unter dem Mülltonnen-Symbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes - wobei "Cd" für Cadmium. "Pb" für Blei, und "Hg" für Quecksilber steht. Sie finden diese Hinweise auch noch einmal in den Begleitpapieren der Warensendung oder in der Bedienungsanleitung des Herstellers.

22.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
Erfüllungsort ist Planegg.

Sofern der Käufer Kaufmann ist, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Landgerichts München I. Bei Auslandsgeschäften hat der Verkäufer das Recht, eine etwaige Klage auch vor dem für den Geschäftssitz des Käufer zuständigen Gericht zu erheben.

Es kommt in allen Fällen deutsches Recht zur Anwendung, mit Ausnahme der Länder, in denen es aufgrund ausländischer Gesetze nicht zur Anwendung des deutschen Rechts kommen kann. In diesen Fällen ist das gültige Recht des betreffenden Landes zur Anwendung zu bringen. Das UN-Kaufrecht und die einheitlichen Kaufgesetze (EKG/EKAG) finden keine Anwendung.

Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist nur dieser Teil unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Stand: 8/2011